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Willkommen bei der Praxis für Physiotherapie
Tischer Inh. Anke Maywald in Lübbenau


Schön, Sie auf unserer Website begrüßen zu dürfen.

In unserer Physiotherapiepraxis in Lübbenau stehen Sie als Mensch im Mittelpunkt. Mit viel Einfühlungsvermögen, langjähriger Erfahrung und einem ganzheitlichen Blick auf Körper und Gesundheit begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zu mehr Wohlbefinden, Beweglichkeit und innerer Balance.

Unser vielfältiges Therapieangebot umfasst klassische physiotherapeutische Maßnahmen ebenso wie spezialisierte Anwendungen. Zu unseren Schwerpunkten zählen unter anderem Orthopädie, Chirurgie, Neurologie sowie gezielte Kiefergelenkstherapie (CMD).

Vereinbaren Sie gerne einen Termin – wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen und Sie kompetent und ganzheitlich zu begleiten.

Physiotherapie Tischer
Inh. Anke Maywald

Bahnhofstr. 19
03222 Lübbenau


Telefon: (03542) 87 95 93
Fax: (03542) 87 95 97
E-Mail: info@physiotherapie-tischer.de

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Samstags nach Vereinbarung

Mitgliedschaften:




Unser Team

Unser Team in der Praxis für Physiotherapie Tischer Inh. Anke Maywald

Unsere Leistungen


  • Rückbildungsgymnastik
  • Beckenbodengymnastik
  • craniosacrale Therapie
  • Fußreflexzonentherapie (FRZT)
  • Hausbesuche
  • Kiefergelenktherapie

  • Dorn-Breuss-Massage (Dorntherapie)
  • klassische Massagetherapie (KMT)
  • Osteopathische Techniken
  • Säuglingsbehandlung mit MT und osteopathischen Techniken



  • Rollstuhlgerechte Einrichtung



  • Bindegewebsmassage (BGM)
  • Bobath-Liege
  • Elektrotherapie
  • Fango / Naturmoor

  • Ultraschall
  • Heißluftgerät / Heiße Rolle
  • Schlingentischtherapie



  • Bobath für Erwachsene
  • Manuelle Lymphdrainage (MLD)
  • Heißluftgerät / Heiße Rolle

  • Kältetherapie (Eis)
  • Manuelle Therapie (MT)
  • med. Bademeister



  • Englisch

  • Russisch



  • Physiotherapeut/in / Krankengymnast/in




Aktuelles

Sprachstörungen bei Kindern stärker entgegenwirken
Sprachstörungen und Sprachauffälligkeiten bei Kindern in Niedersachsen nehmen zu. Die Ärztekammer Niedersachsen fordert gemeinsam mit weiteren Institutionen entschiedene Maßnahmen, um Defizite im Spracherwerb besser erkennen und ihnen entgegenwirken zu können.

Sprachauffälligkeiten bei Kindern nehmen zu. So ist beispielsweise der bei den Schuleingangsuntersuchungen festgestellte Anteil von Kindern sowohl mit abklärungsbedürftigen Auffälligkeiten als auch bereits in Behandlung oder Therapie von 21,2 Prozent in 2015 auf 24,9 Prozent gestiegen.1 Jedes vierte Kind in Niedersachen hat demnach sprachliche Defizite. „Die Zahlen sind alarmierend und wir stehen hier vor einer enormen gesellschaftlichen Herausforderung“, so Dr. med. Martina Wenker, Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN). In einem interdisziplinären Arbeitskreis hat die ÄKN gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, dem Fachdienst Kinder-, Jugend- und Zahnmedizin der Region Hannover sowie des Kinder- und Jugendkrankenhauses Auf der Bult ein Konsenspapier verabschiedet, welches die zentralen Problemstellungen adressiert und Lösungsmöglichkeiten aufzeichnet. „Wir alle sehen in unseren jeweiligen Fachgebieten eine deutliche Zunahme von Sprachstörungen. Und da Sprache ein zentrales Instrument in der kindlichen Entwicklung ist, folgen hierauf weitere Entwicklungsstörungen. Wenn wir die Sprachentwicklung also nicht genau im Blick haben und bei Problemen rechtzeitig gegensteuern, erleiden die betroffenen Kinder noch viele andere Schwierigkeiten, die sie mitunter ihr Leben lang begleiten werden“, so Dr. med. Thomas Buck, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Mitglied im Landesvorstand der ÄKN.

Im Bereich der Sprachdiagnostik sehen die Expertinnen und Experten des Arbeitskreises die größte Herausforderung in einer rechtzeitigen und standardisierten Erhebung möglicher sprachlicher Defizite und empfehlen hier vor allem eine qualifizierte Sprachdiagnostik für alle Kinder im Alter von zwei bis drei Jahren in Zusammenhang mit den kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen. Um dies zu erreichen fordern sie eine stärkere Unterstützung für Kinderärztinnen und Kinderärzte, verstärkte Förderung für digitale Hilfen in den Arztpraxen, reduzierte Wartezeiten in sozialpädiatrischen Zentren bei individueller Diagnostik sowie ein flächendeckendes Angebot an pädaudiologischer Versorgung.

Bezüglich der Intervention bei Sprachauffälligkeiten in Kindertageseinrichtungen sieht der Arbeitskreis die dortigen Sprachförderangebote – sowohl was die alltagsintegrierte Sprachbildung als auch die individuelle Sprachförderung für Kinder mit besonderem Förderbedarf angeht – als sinnvoll an. Diese stehen jedoch nicht kontinuierlich und flächendeckend zur Verfügung, so dass diese Angebote dringend ausgebaut werden müssen.

Grundsätzlich sind für die Sprachentwicklung laut dem Konsenspapier eine anregende Sprachumgebung und eine zugewandte Kommunikation wichtig. Für Kommunen, die unter einem langfristigen Mangel an Sprachförderkräften leiden, ist digitale Sprachförderung eine weitere Möglichkeit. Hierzu soll beispielsweise eine Sprachförder-App entwickelt und fortlaufend evaluiert werden.

Im Bereich der individuellen Sprachförderung ist die logopädische Versorgung der Betroffenen durch nicht ausreichende Therapieplätze und durch inhomogene Verteilung von Therapieplätzen in Niedersachsen erschwert. Hier fordert der Arbeitskreis mehr Investitionen in die Ausbildung von Logopädinnen und Logopäden.

Bei Kindern und Jugendlichen, die unter einer Sprach- oder Sprechstörung leiden, können laut Konsenspapier durch eine fachgerechte Kinderrehabilitation in einer Klinik binnen weniger Wochen bemerkenswerte Fortschritte erzielt werden. Angesichts der kontinuierlich angestiegenen Fallzahlen und Wartezeiten sowie begrenzter Behandlungskapazitäten besteht hier jedoch ein deutlicher Bedarf zur Verbesserung der Situation in der Kinderrehabilitation.

Innovative Therapie bei Handarthrose
UKR startet Studie mit körpereigenem Fettgewebe

Die Abteilung für Plastische, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums Regensburg (UKR) bietet ab sofort im Rahmen einer klinischen Studie eine neuartige Therapieform für Arthroseerkrankungen der Hand an. Dabei wird das Potenzial von körpereigenem Fettgewebe genutzt. Ziel ist es Schmerzen zu lindern, die Funktion der Hand zu verbessern und größere operative Eingriffe hinauszuzögern. Studienteilnehmer werden noch gesucht.

Die Rhizarthrose betrifft das Daumensattelgelenk (zwischen dem ersten Mittelhandknochen und dem Os trapezium) und tritt besonders häufig bei Frauen mittleren bis höheren Alters auf. Typische Beschwerden sind belastungsabhängige Schmerzen, Kraftverlust beim Greifen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des Daumens.
Die Radiokarpalarthrose befällt das Hauptgelenk zwischen der Speiche (Radius) und den Handwurzelknochen. Ursachen sind meist degenerative Veränderungen, entzündliche Erkrankungen oder Verletzungsfolgen wie eine distale Radiusfraktur. Die Patienten klagen über Bewegungsschmerzen, Schwellungen und eine reduzierte Handfunktion.

CELT: Regensburger Spezialverfahren

Das UKR verfolgt mit dem Cell Enriched Lipotransfer (CELT) einen neuen Therapieansatz: Das vom Klinikdirektor Professor Dr. Dr. Lukas Prantl, Direktor der Abteilung für Plastische, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des UKR, und seinem Team entwickelte Verfahren nutzt körpereigenes Fettgewebe, das speziell aufbereitet wird.
Ein Alleinstellungsmerkmal ist die behördliche Zulassung: Das Verfahren ist nach den §§ 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur Gewebezubereitung genehmigt worden.

Rhizarthrose und Radiokarpalarthrose – eine zunehmende Belastung

Die Frühere Studien und erste Erfahrungswerte zeigen, dass durch die CELT-Therapie eine Schmerzlinderung, Funktionsverbesserung sowie eine Verzögerung chirurgischer Eingriffe erzielt werden können – insbesondere im Frühstadium oder bei moderaten Symptomen.

„Unser Ziel ist es, eine effektive und gleichzeitig patientenschonende Behandlungsoption zu bieten, bevor operative Maßnahmen notwendig werden“, erklärt Professor Prantl. „Mit CELT setzen wir auf eine innovative, minimalinvasive Lösung aus dem eigenen Körper der Patientinnen und Patienten.“

Studienteilnahme und Beratung

Patientinnen und Patienten mit Rhizarthrose oder Radiokarpalarthrose, die an der Studie teilnehmen oder sich individuell beraten lassen möchten, können sich direkt an die Klinik für Plastische, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums Regensburg wenden.

Gesundheit im Gepäck
Rückenfit durch den Uni-Marathon

Immer mehr Studierende sitzen sich krank. Sie leiden schon in jungen Jahren unter Rückenschmerzen – trotz voller Energie und Leistungsmotivation. Der Report 2025 der Deutschen Krankenversicherung AG zeigt, dass junge Erwachsene zwischen 18 und 29 Jahren an Werktagen mit durchschnittlich rund 11 Stunden mehr als jede andere Altersgruppe sitzen – am Arbeitsplatz, im Studium, während der Mobilität und in der Freizeit. „Das ist alarmierend, denn erste Rückenbeschwerden durch Bewegungsmangel in jungen Jahren erhöhen das Risiko, später chronisch darunter zu leiden“, warnt Dr. Dieter Breithecker, Gesundheits- und Bewegungswissenschaftler sowie Experte der Aktion Gesunder Rücken (AGR) e.V. Der Verein, der sich seit 30 Jahren für Rückengesundheit engagiert, gibt Tipps, wie Studierende mit kleinen Maßnahmen ihren Rücken stärken, und zertifiziert besonders rückenfreundliche Produkte, unter anderem Rucksäcke für Studierende.

Der typische Uni-Alltag ist alles andere als rückenfreundlich: unbequeme Sitze in Vorlesungssälen, intensive Lernphasen am Laptop, dazu ein Rucksack, der mit Laptop, Büchern und sonstiger Ausstattung häufig mehrere Kilos wiegt. Das dauerhaft starre Sitzen reduziert die Nährstoffversorgung der Bandscheiben, die Last fördert Schulter- und Nackenverspannungen; Schlafdefizit und Stress erhöhen zusätzlich den Muskeltonus. Frühwarnzeichen für einen unausgeglichenen Alltag sind ein verspannter Nacken, ein ziehender unterer Rücken und Kopfschmerzen.

Clever vorbeugen: Stellschrauben für einen starken Rücken

Nach Stunden im Hörsaal oder am Laptop brauchen Kopf und Körper vor allem eins: Bewegung. Schon kurze, regelmäßige Unterbrechungen und kleine Routinen machen einen spürbaren Unterschied. Die gute Nachricht: Mit kleinen Veränderungen im Alltag lässt sich viel erreichen – und zwar ohne großen Aufwand.

  • Wege bewusst nutzen: Einfach mal einen Umweg ums Gebäude zur Mensa gehen, konsequent die Treppen nutzen, mit dem Rad zur Uni fahren.
  • Bewegungs- und Lernpausen einlegen: Alle 30 bis 60 Minuten aufstehen, strecken, ein paar Schritte gehen, mit Kommilitonen zwischen den Vorlesungen eine Runde Frisbee, Tischtennis oder Fußball spielen.
  • Lernspaziergänge machen: Gruppenarbeiten an der frischen Luft organisieren oder Karteikarten im spazieren durchgehen – Hauptsache raus aus der Bibliothek.
  • Alltag und Freizeit aktiv verbringen: Beim Putzen eine Runde tanzen oder Kniebeugen beim Wäscheaufhängen machen. Statt nur ins Café lieber zum Minigolf, Klettern, Schwimmen oder in die Trampolinhalle gehen.
  • Uni-Sportangebote nutzen: Viele Hochschulen bieten günstige, abwechslungsreiche Kurse, in denen Sportarten ausprobiert und soziale Kontakte geknüpft werden können.
„Bewegung ist eine tägliche Investition in die gesundheitliche Zukunft. Wer früh beginnt, schützt sich vor chronischen Problemen und bleibt leistungsfähig“, betont Breithecker.

Rucksack – kleines Detail, große Wirkung

Eine Belastung ist bisweilen auch, was Studierende auf ihrem Rücken transportieren: Laptop, Bücher, Einkauf und Sportklamotten – da kommt schnell viel zusammen. Ein ergonomischer Rucksack kann das Studentenleben deutlich erleichtern: Gepolsterte S-förmige Schulterträger sollten an den individuellen Körperbau anpassbar sein, ein Brust- oder Hüftgurt entlastet die Schultern. Durch eine sinnvolle Fächeraufteilung verteilt sich das Gewicht körpernah und gleichmäßig. „Wichtig ist nicht nur, welchen Rucksack man trägt, sondern auch, wie man ihn nutzt: Beide Schultergurte anlegen, Schweres nah am Rücken verstauen und die Einstellung regelmäßig nachjustieren“, erklärt Breithecker.

Kinder spielend fördern: Ergotherapeutische An- und Einsichten
Ergotherapeut:innen vermitteln Eltern, wie sie Kinder von Anfang an gut in den Familienalltag integrieren können – Spielen und Fördern inklusive

Eltern, die die Entwicklung ihres Kindes bestmöglich fördern wollen, stehen oft vor der Frage: Welche Aktivitäten, Spiele und Spielzeuge unterstützen dies? „Geht es um Spiele und Spielsachen, legen Eltern häufig Wert auf das Prädikat ‚pädagogisch wertvoll‘ “, weiß Martina Wolf, Ergotherapeutin im DVE (Deutscher Verband Ergotherapie e.V.). Die in der Frühförderung tätige Ergotherapeutin betont, wie wichtig Spielen für Kinder ist. Dabei gibt sie zu bedenken, dass Spielen nicht nur bedeutet, Kinder mit (gekauftem) Spielzeug zu beschäftigen. Eine große – und pädagogisch ebenso wertvolle – Bedeutung hat der Alltag einer Familie. Es ist wichtig, dass Bezugspersonen Zeit mit dem Kind verbringen und es spielerisch in alltägliche Aktivitäten einbeziehen. Dies fördert die Entwicklung der verschiedenen körperlichen, motorischen, sprachlichen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten und wirkt sich auf die Kreativität aus.

Junge Eltern stehen oft unter Druck. Gehen beide arbeiten, sind Arbeit und Familie unter einen Hut zu bringen. In traditionellen Haushalten oder bei Alleinerziehenden lastet das Meiste oder alles auf einem Elternteil. „Es tut dem gesamtem Familiensystem gut, Stress rauszunehmen“, betont die Ergotherapeutin Martina Wolf. Beziehen Eltern Kinder mehr in das Alltägliche ein und geben dem Ganzen einen spielerischen Anstrich, kommt es zur Entlastung der Eltern oder Elternteile und bringt auch den Kindern einen echten Mehrwert: „Mit dem Kind spielen“ muss nicht immer eine Aufgabe on top sein, sondern kann in den Alltag integriert stattfinden. 

In Beziehung mit dem Kind sein: besser fördern geht nicht Eltern, die mit ihren Kindern zu Martina Wolf in die ergotherapeutische Frühförderung kommen, verdeutlicht sie den Wert alltäglicher Dinge und vor allem den Wert des Miteinanders: „Beziehung ist etwas ganz Entscheidendes in der Frühentwicklung von Kindern; etwas gemeinsam tun passiert in Beziehung: Eltern erledigen oder machen etwas und Kinder ahmen nach“. Ebenso essentiell ist das Benennen von Gefühlen. „Die Forschung bestätigt, wie wichtig es ist, Wörter für seine Gefühle zu finden“, bestätigt die Ergotherapeutin. Babys haben Gefühle oder besser: sie sind ein einziges Gefühl. Ein Baby weiß jedoch nicht, was das gerade ist, was es fühlt: ist es traurig, freudig, ängstlich, oder oder oder? Indem Eltern ihrem Kind von Anfang an in der jeweiligen Situation spiegeln: „jetzt bist Du traurig, freust Dich, bist stolz, bist wütend und so weiter“ können Kinder ihren Empfindungen später das passende Wort zuordnen. Verstehen Eltern ihr Kind und spiegeln seine Gefühle gut, lernt es, dass andere ebenfalls Gefühle haben. Ab etwa viereinhalb Jahren kann es verstehen, dass ein anderes Kind traurig ist, weil es ihm die Schaufel weggenommen, es geschubst hat oder es nicht mitspielen lässt. „Ein jüngeres Kind spürt schon, dass es einem anderen gerade nicht gut geht. Sich in andere hineinzuversetzen lernen Kinder jedoch erst im Lauf der Zeit und indem die Eltern oder Bezugspersonen sie immer wieder in ihren Gefühlen interpretieren und diese aussprechen“, verdeutlicht die Ergotherapeutin Wolf diesen Prozess der emotionalen und sozialen Entwicklung, um Kinder zu Menschen mit emotionaler Intelligenz und Empathie heranwachsen zu lassen. Dazu braucht das Kind ein Gegenüber. Digitale Medien und Spiele reichen dazu nicht aus, selbst wenn sie pädagogisch gut gestaltet sind. 

Alltagsgegenstände: zum Erkunden und Spielen gut „Kinder profitieren davon, wenn Bezugspersonen Zeit mit ihnen verbringen“, fasst die Ergotherapeutin Martina Wolf nochmals zusammen. Tätigkeiten, die zum Alltag gehören, müssen nicht separiert von den Kindern stattfinden. Kinder können beim Kochen dabei sein und beim Vor- und Zubereiten helfen. Obst und Gemüse schnippeln – ab Kindergartenalter –, beim Teig rühren helfen und so weiter. Auch beim Wäsche falten, beim Tisch decken oder bei anderen Aktivitäten, die zum täglichen Leben gehören, können sie mitmachen. Kleine Kinder können die Haptik der Materialien, die im Haushalt vorkommen erkunden, was für Textilien genauso gilt wie für Küchengeräte wie Schneebesen, Siebe, Schüsseln aus unterschiedlichen Materialien und vieles mehr. Schon Babys „trainieren“ auf diese Weise das Explorieren, also das Erkunden ihrer Umwelt. Und was könnte spannender sein, als die Dinge zu untersuchen, die Mama oder Papa verwenden? Zuerst verstehen sie die Funktion der Gegenstände, später, wenn sich das im Spiel entwickelt, geben sie ihnen einen anderen Zweck oder Rolle. „Herrlich, wenn Kinder im Spiel mit dem Schneebesen ein Mikrofon darin sehen oder mit einem Tuch behängt eine Handpuppe daraus wird“, freut sich die Ergotherapeutin, die weiß, wie wichtig Kreativität, also die Fähigkeit, Ideen zu entwickeln und Lösungen zu finden, im späteren (Berufs-)Leben ist. Genauso spielerisch können sich Kinder Zahlen und einfaches Rechnen im Alltag aneignen: Ein Paar Socken finden, alle bunten T-Shirts aufaddieren, Besteck für die gesamte Familie suchen – so lassen sich die Grundrechenarten und ein Gespür für Zahlen kinderleicht erlernen. „Dass bei all dem im Spiel die motorischen Fähigkeiten, Konzentration und Aufmerksamkeit gefördert werden, ist ein begrüßenswerter Nebeneffekt und genauso zielführend wie lehrreiche Spielsachen“, so das ergotherapeutische Fazit.

Fördert die Motivation: Individuelle Interessen der Kinder berücksichtigen Ein weiterer Aspekt, den Ergotherapeut:innen unabhängig vom Alter immer berücksichtigen, sind individuelle Interessen und Vorlieben. Neben anderen Gründen kann es durch zu frühes Nutzen von Tablets oder anderen digitalen Geräten zu motorischen oder grafomotorischen Schwierigkeiten bei Kindergarten- und Vorschulkindern kommen. Auch Kinder, die keine erkennbaren Probleme haben, sondern einfach nur im entsprechenden Alter ihre für die Schule nötigen Fähigkeiten trainieren sollen, können sich für Handwerkliches, Zeichnen oder Basteln begeistern, wenn es um ein Thema geht, das für sie relevant ist. Ergotherapeut:innen nutzen dieses Wissen, um Kindern gute Impulse zu geben und sie für Übungen zu begeistern. Die Ergotherapeutin Wolf erläutert das an einem Beispiel: „Habe ich in der Therapie einen Jungen, der Spiderman mag, dann kann ich das nutzen, um schulrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten aufzubauen“. Durch diese Herangehensweise entwickelt sich eine Aufgabe zu etwas, das das Kind spannend findet. Beim Malen und Zeichnen macht es Bewegungen, die denen auf Übungsblättern für Vorschulkindern ähneln. Jedoch mit dem großen Unterschied, dass nicht vorgegebene Striche, Linien und Bögen von A nach B zu ziehen sind, sondern ein individuelles Bild entsteht, das das Kind selbst kreiert hat und das seinen Interessen entspricht. Solche Übungen machen nicht nur Spaß, sie motivieren Kinder, weiterzumachen, spielerisch zu üben, für das Resultat gelobt zu werden und sich im nächsten Schritt der nächsten Schwierigkeitsstufe zuzuwenden.

23.12.2025 DGA | Quelle: Deutscher Verband Ergotherapie e.V.



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III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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