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Willkommen bei der Praxis für Physiotherapie
Tischer Inh. Anke Maywald in Lübbenau


Schön, Sie auf unserer Website begrüßen zu dürfen.

In unserer Physiotherapiepraxis in Lübbenau stehen Sie als Mensch im Mittelpunkt. Mit viel Einfühlungsvermögen, langjähriger Erfahrung und einem ganzheitlichen Blick auf Körper und Gesundheit begleiten wir Sie auf Ihrem Weg zu mehr Wohlbefinden, Beweglichkeit und innerer Balance.

Unser vielfältiges Therapieangebot umfasst klassische physiotherapeutische Maßnahmen ebenso wie spezialisierte Anwendungen. Zu unseren Schwerpunkten zählen unter anderem Orthopädie, Chirurgie, Neurologie sowie gezielte Kiefergelenkstherapie (CMD).

Vereinbaren Sie gerne einen Termin – wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen und Sie kompetent und ganzheitlich zu begleiten.

Physiotherapie Tischer
Inh. Anke Maywald

Bahnhofstr. 19
03222 Lübbenau


Telefon: (03542) 87 95 93
Fax: (03542) 87 95 97
E-Mail: info@physiotherapie-tischer.de

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Samstags nach Vereinbarung

Mitgliedschaften:




Unser Team

Unser Team in der Praxis für Physiotherapie Tischer Inh. Anke Maywald

Unsere Leistungen


  • Rückbildungsgymnastik
  • Beckenbodengymnastik
  • craniosacrale Therapie
  • Fußreflexzonentherapie (FRZT)
  • Hausbesuche
  • Kiefergelenktherapie

  • Dorn-Breuss-Massage (Dorntherapie)
  • klassische Massagetherapie (KMT)
  • Osteopathische Techniken
  • Säuglingsbehandlung mit MT und osteopathischen Techniken



  • Rollstuhlgerechte Einrichtung



  • Bindegewebsmassage (BGM)
  • Bobath-Liege
  • Elektrotherapie
  • Fango / Naturmoor

  • Ultraschall
  • Heißluftgerät / Heiße Rolle
  • Schlingentischtherapie



  • Bobath für Erwachsene
  • Manuelle Lymphdrainage (MLD)
  • Heißluftgerät / Heiße Rolle

  • Kältetherapie (Eis)
  • Manuelle Therapie (MT)
  • med. Bademeister



  • Englisch

  • Russisch



  • Physiotherapeut/in / Krankengymnast/in




Aktuelles

SHV übt deutliche Kritik am Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beitragsstabilität
Am 16. April 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt.

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) erkennt den Handlungsbedarf angesichts der prognostizierten Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Nach einer langjährigen Unterfinanzierung im Heilmittelbereich sind die im Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen allerdings geeignet, hier eine positive und politisch gewünschte Entwicklung auszuhebeln, insbesondere da der Fachkräftemangel in den Heilmittelberufen vollkommen unberücksichtigt bleibt.

Für den Heilmittelbereich schlägt das Ministerium die Abschaffung der Mehraufwandspauschale im Rahmen der Blankoverordnung als auch die Rückkehr zur sogenannten Grundlohnsummenbindung vor. Letzteres impliziert, dass die Vergütungen prozentual nur noch maximal in derselben Höhe steigen dürfen, wie die GKV-Beitragseinnahmen. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll diese Obergrenze für alle Leistungsbereiche im Gesundheitswesen zusätzlich um ein Prozent abgesenkt werden. 

Der SHV widerspricht der offensichtlichen Ansicht des Gesetzgebers, wonach die Ausgabenentwicklung im Heilmittelbereich primär ein Kostenproblem sei. Die Grundlage dieser Annahme ist eine Einschätzung der sogenannten FinanzKommission Gesundheit, deren Empfehlungen die Grundlage für das Gesetzgebungsverfahren zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze gebildet haben. Die Kommission nimmt zudem an, dass negative Versorgungseffekte bei Einsparungen im Heilmittelbereich nicht zu erwarten seien, weil die Vergütungssteigerungen dieses Leistungsbereichs in den vergangenen Jahren höher ausgefallen sind als in anderen Bereichen. Unerwähnt bleibt, dass die Vergütungssteigerungen der vergangenen Jahre notwendige Nachholeffekte nach jahrzehntelanger Unterfinanzierung darstellten. Diese waren entscheidend, um die Attraktivität der Heilmittelberufe zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Sie waren von der Politik gewollt und durch entsprechende Gesetze (z. B. TSVG und HHVG) aktiv forciert. Die erfolgten Vergütungssteigerungen resultierten unter anderem aus der Aufhebung der Grundlohnsummenbindung und einer bundeseinheitlichen Vergütungsangleichung. Nur so konnte die langjährige Unterfinanzierung aufgebrochen werden, um sich einer wirtschaftlichen Praxisführung anzunähern. Die nun angedachten Sparmaßnahmen führen Heilmittelerbringer zurück in eine Lage wie vor dem Jahr 2017 – eine Situation, die bereits damals versorgungsgefährdende Effekte hatte. Insofern wäre eine deutlich negative Entwicklung vorgezeichnet.

Eine Umsetzung der vorgeschlagenen Einsparmaßnahmen würde die Fortschritte und die Bemühungen der Politik, die reale Kostenentwicklung in den Heilmittelpraxen zu berücksichtigen, konterkarieren. Die Folgen wären eine Verschärfung des Fachkräftemangels, sinkende Behandlungskapazitäten sowie daraus resultierend deutliche Einschränkungen in der Patientenversorgung. Der SHV sieht zudem das Risiko von Kostenverschiebungen in andere, teurere Leistungsbereiche, wodurch kurzfristige Einsparungen langfristig ins Gegenteil umschlagen werden.

Heilmittelerbringer verhindern häufig teurere Behandlungsmethoden. So kann Physiotherapie Operationen vermeiden oder verzögern, Behandlungszeiten verkürzen und Kosten senken, belegt u. a. durch einen IQWIG–Bericht zur Arthroseversorgung (siehe https://www.iqwig.de/sich-einbringen/themencheck-medizin/berichte/ht22-…). Logopädische Diagnostik und eine rechtzeitige Intervention, etwa bei Kindern mit Sprachstörungen, sichern die bedarfsgerechte Versorgung und ermöglichen eine gute Bildungskarriere. Ergotherapie stärkt Selbstständigkeit, Teilhabe und Rehabilitation. Podologie reduziert Majoramputationen bei Diabetes mellitus und peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) nachweislich. Heilmittelerbringer sichern zudem die Versorgung zu Hause und vermeiden stationäre Aufenthalte. Der Heilmittelbereich muss daher gestärkt werden, um sein volles, auch in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, kostensenkendes Potential zu nutzen.

Die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung wäre ein drastischer Eingriff in die Verhandlungsautonomie. Der bis 2017 geltende Begrenzungsmechanismus hat maßgeblich zur katastrophalen Fachkräftesituation im Heilmittelbereich beigetragen. Die Vergütung ambulanter Praxen von den tatsächlichen Preissteigerungen wieder zu entkoppeln, wird im Ergebnis nicht nur zu Inflations- und Einnahmeverlusten bei Praxisinhabern, sondern vor allem auch zu Gehaltseinbußen bei mehr als 300.000 Angestellten in ambulanten Praxen führen. Praxisinhaber sind auch Arbeitgeber. Aus Sicht des SHV dürfen sich die Fehler der Vergangenheit auf keinen Fall wiederholen.

Auch die geplante Abschaffung der Mehraufwandspauschale bei der Blankoverordnung ist nicht sachgerecht. Die Blankoverordnung geht mit einer erweiterten Versorgungsverantwortung einher. Damit verbunden sind zusätzliche Aufwände in der Diagnostik, der Koordination und der Dokumentation. Das wird offensichtlich vom Gesetzgeber ignoriert. Die zusätzlichen steuernden Aufgaben sind Arbeitszeit, die nicht durch die Erbringung einzelner therapeutischer Leistungen abgegolten ist. Sie werden erst durch die Pauschale gedeckt.

Der Gesetzgeber hat die Blankoverordnung als weitere Versorgungsform etabliert und festgelegt, dass im Jahr 2028 ein Bericht über die Versorgungsqualität sowie die Kosten dieser Versorgungsform vorzulegen ist. Eine gesetzliche Einschränkung ohne umfängliche Evaluation verbietet sich schon aufgrund der Komplexität der Wirkung der Blankoverordnung. Die Auswirkungen dieser neuen Versorgungsform – sowohl auf die Versorgungsqualität als auch auf die entstehenden Kosten – sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös abschätzbar. Die pauschale Streichung dieser Vergütungskomponenten entwertet die erweiterte Versorgungsverantwortung und ignoriert die sich abzeichnenden Effizienzgewinne durch flexiblere Therapiegestaltung.

Der SHV vermisst zudem ein klares Bekenntnis der Politik, versicherungsfremde Leistungen zukünftig durch den Bund und nicht durch die Beitragszahler der GKV finanzieren zu lassen. Damit wird ein wesentliches Potential, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entlasten, nicht ausgeschöpft, sondern die Last ausschließlich auf die versorgenden Bereiche und die Beitragszahler gelegt.

Insgesamt zeigt die Ausrichtung des Entwurfs eine klare kurzfristige Budgetorientierung: Einsparungen, insbesondere im Jahr 2027, stehen im Vordergrund. Restriktive Instrumente wie Vergütungsbeschränkungen und die Streichung von Pauschalen unterbinden jedoch keine unnötigen Ausgabensteigerungen, sondern dringend notwendige Vergütungssteigerungen, um den bereits heute eklatanten Fachkräftemangel in den Heilmittelberufen nicht noch zu verstärken. Wer in einem immer noch unterfinanzierten Heilmittelbereich überproportional spart, riskiert Versorgungseinbrüche – und produziert Mehrkosten an anderer Stelle. Die Wirkungskette von Vergütungsstagnation über einen weiter verschärften Fachkräftemangel zu reduzierten Behandlungskapazitäten und der eingeschränkten Versorgung mit Heilmitteln wird ignoriert.

Gartenmarathon im Frühjahr
So schützen Hobbygärtner ihren Rücken

Kaum scheint im Frühjahr die Sonne, beginnt für viele Hobbygärtner der „Gartenmarathon“. Stundenlang wird geharkt, geschleppt und gepflanzt. Am Abend meldet sich dann oft der Rücken. „Nach dem Winter trifft Gartenarbeit oft auf einen untrainierten Körper“, erklärt Ulrich Kuhnt, Vorstand des Bundesverbands deutscher Rückenschulen (BdR) und Experte der Aktion Gesunder Rücken (AGR) e.V. „Wer dann stundenlang im Garten arbeitet, riskiert schnell eine Überlastung von Muskeln und Wirbelsäule.“ Die AGR gibt Tipps, wie man rückenfreundlich gärtnert, und bietet auf ihrer Website mit hilfreichen Checklisten eine gute Orientierung bei der Auswahl ergonomischer Gartengeräte.

Wie beim Sport: erst aufwärmen, dann loslegen

Die wenigsten Menschen würden unvorbereitet einen Marathon laufen. Sie wärmen vorab die Muskeln auf und steigern die Belastung langsam. Für den „Gartenmarathon“ gilt im Grunde das Gleiche. Schon fünf Minuten lockere Bewegung wie Schultern kreisen, Arme nach oben strecken oder einige Schritte gehen bringen Muskeln und Gelenke in Schwung und helfen, den Körper auf die Arbeit vorzubereiten. „Ein kurzes Aufwärmen kostet nur wenig Zeit und spart möglicherweise eine ganze Woche Schmerzen“, rät Kuhnt. „Die Gartenarbeit am besten mit leichten Tätigkeiten beginnen, wie Rosenschneiden oder trockene Pflanzenteile einsammeln.“

Abwechslung statt Dauerbelastung

Die gesamte Arbeit muss nicht an einem Tag abgeschlossen sein. Wie bei einem Langstreckenlauf kommt es auch im Garten auf die richtige Einteilung der Kräfte an. Mehrere kurze Einheiten anstelle von Stunden am Stück verhindern, dass Muskeln und Gelenke überlastet werden. Ein Plausch mit den Nachbarn oder ein erfrischendes Getränk im Liegestuhl lassen den Körper zwischendurch regenerieren. Ulrich Kuhnt rät Hobbygärtnern außerdem, spätestens alle 20 Minuten die Körperhaltung und Tätigkeit zu wechseln. „Monotonie ist das eigentliche Problem, nicht die Arbeit an sich“, betont der Rückenexperte. „Wer nach dem Unkrautjäten beispielsweise aufrecht die Äste schneidet, Pflanzen gießt oder Gartenabfälle wegbringt, entlastet die Wirbelsäule und beugt Verspannungen vor.“

Heben will gelernt sein

Ob Blumenerde, Pflanzkübel oder Gießkanne – Hobbygärtner schleppen schwere Lasten. Die Bewegungen sollten dabei kontrolliert ablaufen, um Gelenke und Rücken zu schonen. Beim Heben gilt: Die Wirbelsäule in ihrer natürlichen Doppel-S-Form halten, aus den Beinen heraus arbeiten und die Last möglichst nah am Körper halten. Wenn möglich, sollte das Gewicht auf mehrere Gänge aufgeteilt werden. Besonders schwere Gegenstände sollten gerollt oder gezogen werden, statt sie zu tragen.

Smarte Helfer entlasten beim Gärtnern

Mit etwas Planung lassen sich viele Gartenarbeiten ergonomischer gestalten: Gepolsterte Knieunterlagen schützen beim Jäten die Gelenke. Hochbeete oder Pflanztische ermöglichen eine aufrechte Arbeitshaltung, ebenso wie höhenverstellbare Gartengeräte, die zum eigenen Körper passen. Bei Spaten oder Rechen erleichtern Teleskopstiele die individuelle Anpassung, ein geschwungener Stiel sorgt für einen perfekten Krafthebel.  
Auch bei größeren Geräten lohnt sich ein genauer Blick: Rasenmäher sollten leichtgängig sein und über höhenverstellbare Holme verfügen, damit sie sich in aufrechter Haltung ohne großen Kraftaufwand schieben lassen. Rasentrimmer lassen sich idealerweise mit gepolstertem Tragegurt komfortabel führen und entlasten Schultern, Arme und Hände. Automatische Bewässerungssysteme oder rollbare Pflanzgefäße reduzieren das Schleppen schwerer Lasten. „Smarte Helfer im Garten sind kein Zeichen von Bequemlichkeit“, sagt Kuhnt. „Sie helfen vielmehr, den Körper zu entlasten und Gartenarbeit langfristig gesund zu genießen.“

Die AGR stellt auf ihrer Website ausführliche Checklisten bereit, die zeigen, worauf es bei rückenfreundlichen Gartengeräten konkret ankommt: www.agr-ev.de/garten

In fünf Schritten zum rückenfreundlichen Gärtnern

  1. Den Körper vorbereiten: Wenige Minuten Schultern kreisen, Arme nach oben strecken und ein paar Schritte gehen, bevor die Schaufel in die Hand kommt. Die Gartenarbeit mit leichten Tätigkeiten beginnen.
  2. Haltung wechseln: Spätestens nach 20 Minuten die Position verändern, gebückte und aufrechte Haltung bewusst abwechseln.
  3. Lasten richtig heben: Schweres aus den Beinen heben und nah am Körper halten.
  4. Hilfsmittel nutzen: Hochbeete, Kniepolster oder höhenverstellbare Gartengeräte ermöglichen ergonomisches Arbeiten.
  5. Pausen einlegen: Gartenarbeit ist Freizeit, ein Plausch mit dem Nachbarn muss immer drin sein.

    Muskeltraining im Wandel
    Wie smarte EMS-Technologie das Workout neu definiert

    Der Frühling markiert für viele Menschen den Start in eine aktivere Zeit. Mit den ersten wärmeren Tagen wächst auch die Motivation, sich mehr zu bewegen und neue Trainingsroutinen auszuprobieren. Gleichzeitig verändert sich der Fitnessmarkt gerade grundlegend: Digitale Technologien, personalisierte Trainingsprogramme und intelligente Wearables halten zunehmend Einzug in den Alltag.

    Ein Trend sticht dabei besonders hervor: smarte EMS-Technologie, die Muskeltraining effizienter, individueller und flexibler machen soll.

    Von der Physiotherapie ins Wohnzimmer Elektromyostimulation (EMS) ist keine neue Technologie. Seit Jahren wird sie in Physiotherapie und Leistungssport eingesetzt, um gezielt Muskeln zu aktivieren und Trainingsreize zu setzen.

    Neu ist jedoch, wie diese Technologie heute eingesetzt wird. Moderne EMS-Gürtel, die über eine App gesteuert werden, bringen die Methode aus Studios und Therapieräumen direkt in den Alltag.

    Über eine Smartphone-App lassen sich verschiedene Trainingsprogramme auswählen und individuell anpassen – abgestimmt auf klassische Workouts wie Krafttraining, Core-Training oder Regeneration.

    Das Ziel: Muskelaktivierung gezielt unterstützen und Training effizienter gestalten.

    Smarte Trainingsbegleiter statt statischer Geräte Während klassische Fitnessgeräte oft ein starres Training vorgeben, setzen neue EMS-Lösungen auf Flexibilität.

    Die Programme können sich beispielsweise an verschiedene Trainingsphasen anpassen: • Aktivierung vor dem Workout
    • Unterstützung während des Trainings
    • Regeneration nach der Belastung

    Damit wird der Gürtel weniger zu einem einzelnen Trainingsgerät – sondern eher zu einem digitalen Trainingsbegleiter, der unterschiedliche Phasen des Workouts unterstützt.

    Der Trend zu personalisiertem Training Ein zentraler Trend im Fitnessbereich ist die zunehmende Individualisierung von Training. Nutzer wollen Programme, die sich an ihren Alltag, ihre Fitnessziele und ihre Trainingsgewohnheiten anpassen.

    App-basierte EMS-Systeme greifen genau diesen Wunsch auf. Intensität, Trainingsdauer und Programme lassen sich individuell einstellen und mit bestehenden Trainingsroutinen kombinieren.

    So entsteht ein Ansatz, der Technologie und Bewegung miteinander verbindet.

    Effizienz als entscheidender Faktor Ein weiterer Grund für das wachsende Interesse an EMS-Technologie ist Zeit.

    Viele Menschen möchten fit bleiben, ohne mehrere Stunden pro Woche im Fitnessstudio zu verbringen. Technologien, die Training effizienter machen, treffen deshalb auf große Nachfrage.

    EMS kann dabei helfen, Muskeln gezielt anzusprechen, auch bei kürzeren Trainingseinheiten. Besonders für Menschen mit wenig Zeit oder als Ergänzung zu bestehenden Workouts wird diese Form des Trainings immer interessanter.

    Technologie verändert den Fitnessalltag Die Entwicklung zeigt eine größere Bewegung im Markt: Fitnessgeräte entwickeln sich zunehmend zu intelligenten Systemen, die über Apps gesteuert, personalisiert und kontinuierlich angepasst werden können.

    Für Nutzer bedeutet das vor allem eines: mehr Flexibilität und mehr Kontrolle über das eigene Training.

    Der smarte EMS-Gürtel ist damit ein Beispiel dafür, wie Technologie den Fitnessalltag verändert – nicht als Ersatz für Bewegung, sondern als digitale Unterstützung für effektiveres Training.

    Blick nach vorne: Fitness wird digitaler Der Fitnessmarkt bewegt sich klar in Richtung vernetzter, datenbasierter Trainingslösungen. Wearables, Trainingsapps und intelligente Geräte verschmelzen zunehmend zu einem gemeinsamen Ökosystem.

    EMS-Technologie ist Teil dieser Entwicklung.

    Und während früher nur Profis Zugang zu solchen Technologien hatten, werden sie heute immer stärker für den Alltag verfügbar – direkt steuerbar über das Smartphone.

    Für viele Menschen könnte genau das der entscheidende Impuls sein, Bewegung einfacher in den Alltag zu integrieren.

    16.04.2026 DGA | Quelle: Vulpés Electronics GmbH (openPR)

    Kreuzschmerzen
    Tun weh, sind aber meist gut behandelbar

    „Schmerz ist ein Warnsignal, aber er ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer strukturellen Schädigung. In den allermeisten Fällen sind Rückenschmerzen gut behandelbar“, sagt DGOU-Präsident Prof. Dr. Frank Hildebrand.

    Bis zu 85 Prozent der Bevölkerung bekommen mindestens einmal in ihrem Leben Kreuzschmerzen¹, die meisten gelten als nicht-spezifisch. Das heißt, es lässt sich keine gefährliche Ursache wie ein Bandscheibenvorfall mit Nervenbeteiligung, ein Bruch, ein Tumor oder eine Entzündung feststellen. Häufig reagieren Muskeln, Bänder oder auch das Nervensystem empfindlich auf Bewegungsmangel, monotone Belastungen oder ungewohnte Aktivitäten, das zeigt sich dann in Rückenschmerzen. Sie lösen bei Betroffenen Sorge und Angst aus, oft verbunden mit dem Impuls, sich möglichst wenig zu bewegen. „Neben körperlichen Faktoren beeinflussen auch Stress, Sorgen oder negative Erwartungen, wie intensiv Schmerzen wahrgenommen werden. Wer versteht, dass Schmerz nicht gleich Schaden ist, gewinnt Vertrauen in den eigenen Körper zurück“, sagt DGOU-Generalsekretär Prof. Dr. Bernd Kladny.

    Aus ärztlicher Sicht ist dieses Vertrauen ein entscheidender Schritt zur Besserung. „Viele Beschwerden sind im Grunde Bewegungsmangelschmerzen. Der Rücken ist für Bewegung gemacht. Wer ihm wieder regelmäßige, angepasste Aktivität zutraut, unterstützt die Erholung, körperlich und mental“, erklärt PD Dr. Ricarda Seemann, stellvertretende Leiterin der DGOU-AG Manuelle Medizin. Denn Muskeln, Faszien und Nervensystem reagieren sehr sensibel auf Inaktivität. Bei mangelnder Bewegung wird der Rücken eher empfindlicher als stabiler.

    Angepasste, dosierte Aktivität signalisiert dem Körper hingegen Sicherheit. Das kann ganz niedrigschwellig beginnen, mit Spazierengehen, leichten Mobilisationsübungen oder dem bewussten Wechsel von Sitz- und Bewegungsphasen im Alltag. Entscheidend ist, dass Betroffene lernen, ihren Beschwerden mit Ruhe und Zuversicht zu begegnen, statt mit Vermeidung. Denn viele Menschen verbringen täglich Stunden im Sitzen: im Büro, in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Auto oder vor dem Smartphone. Langes, statisches Sitzen belastet den Rücken einseitig und schwächt die stabilisierende Muskulatur. Gleichzeitig fehlen natürliche Bewegungsreize, die Bandscheiben, Muskeln und Gelenke brauchen, um gut versorgt zu bleiben.

    Denn wissenschaftliche Untersuchungen zeigen eindeutig: Frühe, angepasste Bewegung verbessert die Prognose, während längere Schonung das Risiko erhöht, dass Schmerzen chronisch werden. Die meisten Menschen erholen sich innerhalb weniger Wochen, wenn sie aktiv bleiben und ihren Alltag wie gewohnt fortführen, insofern es die Beschwerden zulassen. „Es ist wichtig, Rückenschmerzen differenziert zu betrachten: Ärztlicher Rat ist sinnvoll, wenn starke oder anhaltende Schmerzen bestehen, Lähmungen auftreten oder Unfälle vorausgegangen sind. In den meisten Alltagsfällen gilt jedoch: Aktiv bleiben hilft“, sagt Prof. Dr. Christoph-Eckhard Heyde, Leiter der DGOU-Sektion Wirbelsäule.

    FAQ: Was darf ich bei Kreuzschmerzen – und was lieber nicht?

    • Aktiv bleiben: Normale Alltagsbewegung und angepasste körperliche Aktivität sind ausdrücklich empfohlen.
    • Entlasten und üben: Bestimmte Lagerungen, etwa Rückenlage mit hochgelegten Beinen oder einfache Mobilisationsübungen wie die Katze-Kuh-Bewegung können guttun.
    • Schonung vermeiden: Längere Bettruhe oder vollständiger Verzicht auf Bewegung können Beschwerden verstärken.
    • Warnzeichen ernst nehmen: Bei Gefühlsstörungen, Lähmungen, nach Unfällen oder bei Verdacht auf Entzündungen, einem Tumor in der Vorgeschichte und sehr starken immobilisierenden Schmerzen sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
    • Chronifizierung vorbeugen: Frühe, angstfreie Bewegung senkt das Risiko dauerhafter Schmerzen.

    Referenzen:
    1) Robert Koch-Institut (RKI), Studie GEDA / DEGS
    Journal of Health Monitoring | S3/2021 | Prävalenz von Rücken- und Nackenschmerzen



    Kontakt

    Physiotherapie Tischer Inh. Anke Maywald
    Bahnhofstr. 19
    03222 Lübbenau
    Telefon: (03542) 87 95 93
    Fax: (03542) 87 95 97
    E-Mail: info@physiotherapie-tischer.de



    Datenschutz­erklärung

    I. Allgemeine Informationen


    Kontaktdaten des Verantwortlichen
    Physiotherapie Tischer Inh. Anke Maywald
    Bahnhofstr. 19
    03222 Lübbenau
    Telefon: (03542) 87 95 93
    Fax: (03542) 87 95 97
    E-Mail: info@physiotherapie-tischer.de

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    1. Besuch der Webseite

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        (1) der Seite, von der aus die Datei angefordert wurde,
        (2) dem Namen der Datei,
        (3) dem Datum und Uhrzeit der Anforderung,
        (4) der übertragenen Datenmenge,
        (5) dem Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden etc.),
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    2. Vertragsdurchführung

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        Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zweck der Vertragsdurchführung erforderlich ist, etwa bei der Beauftragung eines Versandunternehmens oder der Inanspruchnahme eines Zahlungsdienstleistungsunternehmens.

      2. Dauer der Speicherung

        Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

      3. Rechtsgrundlage

        Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie lit. c DSGVO.

      4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

        Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

    3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

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      2. Dauer der Speicherung

        Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

      3. Rechtsgrundlage

        Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

      4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

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    5. Google Maps

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      b) Dauer der Speicherung
      Informationen zum Datenschutz sowie zur Speicherung der personenbezogenen Daten bei „YouTube“ finden sich in der Datenschutzerklärung des Anbieters unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy.

      c) Rechtsgrundlage
      Die Verarbeitung erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung.

      d) Verhinderungsmöglichkeit
      Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen des Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

    III. Rechte des Betroffenen

    Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

    1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

      Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

      1. die Verarbeitungszwecke;
      2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
      3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
      4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
      5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
      6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
      7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
      8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
      9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
        Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

    2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

      Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

    3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

      Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
      1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
      2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
      3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
      4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
      5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
      6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

    4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

      Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
      1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
      2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
      3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
      4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

    5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

      Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

    6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

      Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

      1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
      2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

    7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

      Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
      Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
      Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

    8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

      Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

      1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
      2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
      3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
        Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
        In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

    9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

      Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
      Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

    10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

      Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
      Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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    Geschäftsführer/in: Anke Maywald


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    Fax: (03542) 87 95 97
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    Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin verliehen in Deutschland

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